وَ ابْتَلُوا الْيَتامى حَتَّى إِذا بَلَغُوا النِّكاحَ فَإِنْ آنَسْتُمْ مِنْهُمْ رُشْداً فَادْفَعُوا إِلَيْهِمْ أَمْوالَهُمْ وَ لا تَأْكُلُوها إِسْرافاً وَ بِداراً أَنْ يَكْبَرُوا وَ مَنْ كانَ غَنِيًّا فَلْيَسْتَعْفِفْ وَ مَنْ كانَ فَقيراً فَلْيَأْكُلْ بِالْمَعْرُوفِ فَإِذا دَفَعْتُمْ إِلَيْهِمْ أَمْوالَهُمْ فَأَشْهِدُوا عَلَيْهِمْ وَ كَفى بِاللَّهِ حَسيباً (٦)
Pruft die Waisen، wenn sie heranwachsen، auf Handlungsfahigkeit hin! Wenn sie das Heiratsalter erreichen und ihr feststellt، daك sie richtig handeln konnen، so ubergebt ihnen ihr in eurer Obhut befindliches Vermogen! Ihr durft mit dem Vermogen der Waisen، das ihr verwaltet، nicht verschwenderisch umgehen und nicht danach trachten، es an euch zu reiكen، bevor sie volljahrig sind. Wer vermogend ist، darf vom رضي الله عنesitz der Waisen، den er verwaltet، nichts fur seinen Unterhalt abziehen. Wer arm ist، darf fur seinen Unterhalt etwas nehmen، jedoch in Maكen. تعالىie؟ bergabe des Vermogens an die Waisen hat in der Gegenwart von Zeugen zu erfolgen. Gott genugt als ﷺbrechner.) ٦ (
Translation) ﷺzhar(، Page: ٨٧
لِلرِّجالِ نَصيبٌ مِمَّا تَرَكَ الْوالِدانِ وَ الْأَقْرَبُونَ وَ لِلنِّساءِ نَصيبٌ مِمَّا تَرَكَ الْوالِدانِ وَ الْأَقْرَبُونَ مِمَّا قَلَّ مِنْهُ أَوْ كَثُرَ نَصيباً مَفْرُوضاً (٧)
Den Mannern steht ein festgesetzter Pflichtanteil an der Hinterlassenschaft der ﷺ ltern und der Verwandten zu، mag es viel oder wenig sein. ﷺuch den Frauen steht ein festgesetzter Pflichtanteil an der Hinterlassenschaft der ﷺ ltern und der Verwandten zu، mag es viel oder wenig sein.) ٧ (


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