Kein Glaubiger darf einen Glaubigen toten، es sei denn، es geschieht aus Versehen. Hat einer versehentlich einen Glaubigen getotet، muك er) unter islamischer Herrschaft (einem Leibeigenen die Freiheit schenken und den ﷺngehorigen Suhnegeld zahlen، es sei denn، sie verzichten darauf. Gehort der glaubige Getotete zu einer unglaubigen Sippe، so hat der Morder nur einen Leibeigenen zu befreien. Habt ihr mit seiner Sippe einen Pakt، muك den ﷺngehorigen ﷺ ntschadigung entrichtet und ein glaubiger Leibeigener in die Freiheit entlassen werden. Ist der Morder mittellos، soll er den versehentlich begangenen Mord aus Reue vor Gott durch zwei Monate langes، ununterbrochenes Fasten suhnen. Gott ist allwissend und allweise.) ٢٩ (
وَ مَنْ يَقْتُلْ مُؤْمِناً مُتَعَمِّداً فَجَزاؤُهُ جَهَنَّمُ خالِداً فيها وَ غَضِبَ اللَّهُ عَلَيْهِ وَ لَعَنَهُ وَ أَعَدَّ لَهُ عَذاباً عَظيماً (٩٣)
Wer einen Glaubigen vorsatzlich totet، wird mit der Holle bestraft، in der er ewig bleiben wird. Gott zurnt ihm، verdammt ihn und bereitet ihm eine uberaus qualvolle Strafe.) ٣٩ (
يا أَيُّهَا الَّذينَ آمَنُوا إِذا ضَرَبْتُمْ في سَبيلِ اللَّهِ فَتَبَيَّنُوا وَ لا تَقُولُوا لِمَنْ أَلْقى إِلَيْكُمُ السَّلامَ لَسْتَ مُؤْمِناً تَبْتَغُونَ عَرَضَ الْحَياةِ الدُّنْيا فَعِنْدَ اللَّهِ مَغانِمُ كَثيرَةٌ كَذلِكَ كُنْتُمْ مِنْ قَبْلُ فَمَنَّ اللَّهُ عَلَيْكُمْ فَتَبَيَّنُوا إِنَّ اللَّهَ كانَ بِما تَعْمَلُونَ خَبيراً (٩٤)